Hinweisgeber System

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

Der Nationalrat hat am 01.02.2023 das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) beschlossen. Das Gesetz trat mit der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes am 25.02.2023 in Kraft.

Das HSchG ist die nationale Umsetzung der sog. „Whistleblower-Richtlinie“ der europäischen Union. Mit dieser Richtlinie soll einerseits das rechtliche Wohlverhalten von Unternehmen gefördert werden, indem Hinweisgebern (Whistleblower) einfache Wege zur Meldung von Verstößen gegen geltendes Recht zur Verfügung gestellt werden. Andererseits sichert die Richtlinie Hinweisgebern umfassenden Schutz vor Repressalien zu.

Insbesondere sollen Hinweise über die Verletzung von Vorschriften in folgenden Bereichen ermöglicht werden:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften

Hinweisgeber

Hinweisgeber sind Personen, die im Rahmen einer laufenden oder früheren Verbindung zu einem Unternehmen Informationen über allfällige Rechtsverletzungen dieses Unternehmens erhalten haben.

Darunter fallen insbesondere Mitarbeiter des Unternehmens sowie Mitarbeiter von Kunden und/oder Lieferanten des Unternehmens. Durch das HSchG werden diese Personen umfassend vor Repressalien geschützt, die die Folge eines Hinweises sein könnten. Außerdem haften Hinweisgeber nicht für rechtliche oder finanzielle Folgen eines berechtigten Hinweises.

Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeber-Systems

Zur Einführung eines Hinweisgeber-Systems sind alle Unternehmen (Personen- und Kapitalgesellschaften) mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtet. In bestimmten Branchen (insbesondere Finanz-, Versicherungs-, Wertpapierbranche) besteht ggf. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgeber-Systems auch für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten.

Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen ein Hinweisgeber-System bis spätestens 25.08.2023 einrichten. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten haben dafür noch bis 17.12.2023 Zeit.

Für Einzelunternehmen besteht keine Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeber-Systems.

Umsetzung interne Meldestelle

Betroffene Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten. Die Entgegennahme von Hinweisen hat unvoreingenommen, unparteiisch und weisungsunabhängig zu erfolgen. Alle Beschäftigten des Unternehmens sind umfassend über das Hinweisgeber-System zu informieren. Im Rahmen der Einrichtung eines Hinweisgeber-Systems sind natürlich auch die Vorgaben der DSGVO einzuhalten.

Hinweise müssen schriftlich und/oder mündlich entgegen genommen werden werden können. Zusätzlich muss für den Hinweisgeber auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Hinweise anonym zu geben.

Der Eingang eines Hinweises ist zu dokumentieren und dem Hinweisgeber innerhalb von längstens sieben Kalendertagen zu bestätigen. Der Inhalt des Hinweises muss verifiziert werden. Offenkundig falsche Hinweise sind zurückzuweisen. Der Hinweisgeber muss über Folgemaßnahmen im Rahmen der Bearbeitung eines (berechtigten) Hinweises informiert werden.

Externe Meldestelle

Hinweisgebern stehen auch externe Meldestellen zur Verfügung. Dies sind z.B. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde und die Geldwäschemeldestelle.

Sanktionen

Unternehmen, die Personen an der Hinweisgebung hindern, Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber setzen oder die Vertraulichkeit des Hinweisgebers verletzen, können mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 20.000 (€ 40.000 im Wiederholungsfall) belegt werden.

Der selbe Strafrahmen gilt für Hinweisgeber, die wissentlich einen ungerechtfertigten Hinweis geben.

Kontakt

Wenn Sie weiterführende Informationen wünschen und wissen wollen, ob Ihr Unternehmen zur Einführung eines Hinweisgeber-Systems verpflichtet ist, kontaktieren Sie mich gerne hier.